KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1479

Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447,1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.

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