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BGB · Zivilrecht

§ 1496

Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.

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