KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1497

Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.

(2)

Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419,1472,1473.

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