BGB · Zivilrecht
§ 1497
Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
(1)
Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
BGB · Zivilrecht
Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.