KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1504

Haftungsausgleich unter Abkömmlingen

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990,1991 finden entsprechende Anwendung.

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