KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1480

Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990,1991 sind entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle ↗