KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1512

Herabsetzung des Anteils

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.

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