BGB · Zivilrecht § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags Stand 2026-06-25 · aus BGB Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1513 · Entziehung des Anteils Weiter§ 1515 · Übernahmerecht eines Abkömmlings und des