KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1516

Zustimmung des anderen Ehegatten

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

(2)

Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3)

Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.

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