BGB · Zivilrecht
§ 1516
Zustimmung des anderen Ehegatten
(1)
Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2)
Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.