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BGB · Zivilrecht

§ 1517

Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2)

Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

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