KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1518

Zwingendes Recht

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.

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