BGB · Zivilrecht § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Ansprüche nach den §§ 1615l,1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l,1615m sinngemäß. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1615m · Beerdigungskosten für die Mutter Weiter§ 1616 · Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen