BGB · Zivilrecht § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen Stand 2026-06-25 · aus BGB Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1615n · Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder T Weiter§ 1617 · Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und