BGB · Zivilrecht
§ 1626b
Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
(1)
Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
(2)
Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.