KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1626c

Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.

(2)

Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.

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