BGB · Zivilrecht § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Stand 2026-06-25 · aus BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 194 · Gegenstand der Verjährung Weiter§ 196 · Verjährungsfrist bei Rechten an einem Gr