KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 196

Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

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