KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1967

Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Amtliche Quelle ↗