BGB · Zivilrecht § 1968 Beerdigungskosten Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1967 · Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten Weiter§ 1969 · Dreißigster