KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 202

Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2)

Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

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