KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 203

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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