KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2036

Haftung des Erbteilkäufers

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990,1991 finden entsprechende Anwendung.

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