BGB · Zivilrecht § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils Stand 2026-06-25 · aus BGB Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033,2035,2036 entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2036 · Haftung des Erbteilkäufers Weiter§ 2038 · Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlas