BGB · Zivilrecht § 2042 Auseinandersetzung Stand 2026-06-25 · aus BGB (1)Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis2045 ein anderes ergibt. (2)Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis758 finden Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2041 · Unmittelbare Ersetzung Weiter§ 2043 · Aufschub der Auseinandersetzung