KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2204

Auseinandersetzung unter Miterben

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis2057a zu bewirken.

(2)

Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

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