BGB · Zivilrecht § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil Stand 2026-06-25 · aus BGB Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis2092 entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2092 · Teilweise Einsetzung auf Bruchteile Weiter§ 2094 · Anwachsung