BGB · Zivilrecht § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis Stand 2026-06-25 · aus BGB Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis2093 entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2156 · Zweckvermächtnis Weiter§ 2158 · Anwachsung