KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2199

Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2)

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3)

Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

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