BGB · Zivilrecht § 2228 Akteneinsicht Stand 2026-06-25 · aus BGB Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2227 · Entlassung des Testamentsvollstreckers Weiter§ 2229 · Testierfähigkeit Minderjähriger, Testier