BGB · Zivilrecht
§ 2218
Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
(1)
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664,666 bis668,670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2)
Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.