BGB · Zivilrecht § 2220 Zwingendes Recht Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215,2216,2218,2219 obliegenden Verpflichtungen befreien. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2219 · Haftung des Testamentsvollstreckers Weiter§ 2221 · Vergütung des Testamentsvollstreckers