BGB · Zivilrecht § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament Stand 2026-06-25 · aus BGB Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249,2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2265 · Errichtung durch Ehegatten Weiter§ 2267 · Gemeinschaftliches eigenhändiges Testame