BGB · Zivilrecht § 2343 Verzeihung Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2342 · Anfechtungsklage Weiter§ 2344 · Wirkung der Erbunwürdigerklärung