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BGB · Zivilrecht

§ 2345

Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082,2083,2339 Abs. 2 und der §§ 2341,2343 finden Anwendung.

(2)

Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

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