BGB · Zivilrecht § 2351 Aufhebung des Erbverzichts Stand 2026-06-25 · aus BGB Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 2350 · Verzicht zugunsten eines anderen Weiter§ 2352 · Verzicht auf Zuwendungen