KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 2347

Persönliche Anforderungen, Vertretung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

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