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BGB · Zivilrecht

§ 27

Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2)

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3)

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

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