BGB · Zivilrecht § 28 Beschlussfassung des Vorstands Stand 2026-06-25 · aus BGB Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und34. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 27 · Bestellung und Geschäftsführung des Vors Weiter§ 29 · Notbestellung durch Amtsgericht