BGB · Zivilrecht § 342 Andere als Geldstrafe Stand 2026-06-25 · aus BGB Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 341 · Strafversprechen für nicht gehörige Erfü Weiter§ 343 · Herabsetzung der Strafe