KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 343

Herabsetzung der Strafe

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2)

Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339,342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Amtliche Quelle ↗