BGB · Zivilrecht § 512 Abweichende Vereinbarungen Stand 2026-06-25 · aus BGB Von den Vorschriften der §§ 491 bis511,514 und515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 511 · Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbr Weiter§ 513 · Anwendung auf Existenzgründer