BGB · Zivilrecht § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen Stand 2026-06-25 · aus BGB § 514 sowie die §§ 358 bis360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 514 · Unentgeltliche Darlehensverträge Weiter§ 516 · Begriff der Schenkung