BGB · Zivilrecht § 521 Haftung des Schenkers Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 520 · Erlöschen eines Rentenversprechens Weiter§ 522 · Keine Verzugszinsen