BGB · Zivilrecht § 522 Keine Verzugszinsen Stand 2026-06-25 · aus BGB Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 521 · Haftung des Schenkers Weiter§ 523 · Haftung für Rechtsmängel