KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 555f

Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.

zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

2.

Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

3.

künftige Höhe der Miete.

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