BGB · Zivilrecht § 568 Form und Inhalt der Kündigung Stand 2026-06-25 · aus BGB (1)Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2)Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis574b rechtzeitig hinweisen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 567b · Weiterveräußerung oder Belastung durch E Weiter§ 569 · Außerordentliche fristlose Kündigung aus