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BGB · Zivilrecht

§ 549

Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis577a etwas anderes ergibt.

(2)

Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573,573a,573d Abs. 1, §§ 574 bis575,575a Abs. 1 und §§ 577,577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

1.

Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,

2.

Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

3.

Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

(3)

Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis561 sowie die §§ 573,573a,573d Abs. 1 und §§ 575,575a Abs. 1, §§ 577,577a nicht.

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