BGB · Zivilrecht § 650o Abweichende Vereinbarungen Stand 2026-06-25 · aus BGB Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis650l und650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 650n · Erstellung und Herausgabe von Unterlagen Weiter§ 650p · Vertragstypische Pflichten aus Architekt