BGB · Zivilrecht
§ 707b
Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:
2.
auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8,8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis12,13h,14,16 und32 und
3.
auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.