KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 707b

Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:

1.

auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §§ 18,21 bis24,30 und37,

2.

auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8,8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis12,13h,14,16 und32 und

3.

auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.

Amtliche Quelle ↗