BGB · Zivilrecht § 710 Mehrbelastungsverbot Stand 2026-06-25 · aus BGB Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und737 bleiben unberührt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 709 · Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn u Weiter§ 711 · Übertragung und Übergang von Gesellschaf