BGB · Zivilrecht
§ 740
Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
(1)
Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
BGB · Zivilrecht
Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.